Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBS Containerservice GmbH für Verkauf und Lieferung gegenüber Unternehmen. Stand: Oktober 2026.
1. Die SBS Containerservice GmbH, Westerböhmen 2, 27419 Sittensen, wird nachfolgend als „SBS Containerservice“ oder „wir“ bezeichnet. Geschäftspartner von SBS Containerservice werden nachfolgend und unabhängig davon, ob bereits ein Vertrag geschlossen wurde oder erst ein vorvertragliches Vertrauensverhältnis begründet wurde, einheitlich als „Kunden“ bezeichnet.
2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen (fortan „Geschäftsbedingungen“) gelten für sämtliche Geschäftsbeziehungen, die den Verkauf oder die Belieferung an einen Kunden durch SBS Containerservice zum Gegenstand haben. Hiervon ausgenommen sind der Verkauf und die Belieferung von Kunden, die Verbraucher sind.
3. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich in Schrift- oder Textform ihrer Geltung zu. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
4. Wir sind zu einer nachträglichen Anpassung dieser Geschäftsbedingungen in laufenden Verträgen berechtigt. Die Anpassung wird erst dann wirksam, wenn der Kunde der Anpassung zugestimmt hat oder seine Zustimmung als erteilt gilt. Dies ist der Fall, wenn SBS Containerservice dem Kunden, unter Hinweis auf die rechtlichen Wirkungen seines Schweigens, die neuen Geschäftsbedingungen spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform mitteilt, ihm zugleich die geänderten Ziffern nennt und der Kunde nicht bis zum Wirksamwerden der neuen Geschäftsbedingungen reagiert.
5. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch ausschließlich für alle künftigen Verträge mit dem Kunden im Rahmen der zwischen dem Kunden und uns bestehenden Geschäftsbeziehungen, sofern es sich um Rechtsgeschäfte gleicher oder verwandter Art handelt.
6. Soweit wir auch Aufgaben eines Spediteurs übernehmen, gelten vorrangig die ADSp in der jeweils neuesten Fassung (aktuell ADSp 2017), auf deren Geltung wir hiermit gesondert hinweisen. Die ADSp 2017 weichen in Ziffer 23 hinsichtlich des Haftungshöchstbetrages für Güterschäden (§ 431 HGB) vom Gesetz ab, indem sie die Haftung bei multimodalen Transporten unter Einschluss einer Seebeförderung und bei unbekanntem Schadenort auf 2 SZR/kg und im Übrigen die Regelhaftung von 8,33 SZR/kg zusätzlich auf 1,25 Millionen Euro je Schadenfall sowie 2,5 Millionen Euro je Schadenereignis, mindestens aber 2 SZR/kg, beschränken.
7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1. Unsere Angebote sind, soweit nicht anders von uns angegeben, freibleibend und stellen nur eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Kunden dar (invitatio ad offerendum). Erst die Bestellung einer bestimmten Ware oder Leistung bei SBS Containerservice durch den Kunden stellt ein Angebot dar. Mit seiner Bestellung erklärt der Kunde verbindlich, den bestellten Liefergegenstand erwerben bzw. erhalten zu wollen. Die Annahme des Angebots eines Kunden erfolgt durch ausdrückliche Bestätigung durch SBS Containerservice in Schrift- oder Textform binnen zwei Wochen nach Eingang des Angebots. Der entsprechende Vertrag ist erst mit der vorgenannten Annahme geschlossen. Liegt der Bestellung kein Angebot (invitatio ad offerendum) von uns zugrunde, sind wir berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen.
2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Darüber hinaus behalten wir uns an Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (fortan „Unterlagen“), auch soweit sie nach unseren Angaben vom Kunden erstellt worden sind, sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von SBS Containerservice weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von SBS Containerservice diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Wir dürfen von den in den Vertrag einbezogenen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben (zusammen hier „Angaben“), im Rahmen des technischen Fortschritts oder produktionsbedingt in dem Kunden zumutbaren Umfang abweichen, es sei denn, dass wir die Angaben ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Weiterhin bleiben technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe, Material und/oder Gewicht im Rahmen des technischen Fortschritts und des für den Kunden Zumutbaren vorbehalten.
4. Werden wir selbst von unseren Lieferanten trotz Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts und ohne eigenes Verschulden nicht richtig oder rechtzeitig beliefert, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Wir werden den Kunden über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informieren und eine bereits erhaltene Gegenleistung zeitnah zurückerstatten.
5. Ergeben sich gegen die Bonität des Kunden bei oder nach Vertragsabschluss begründete Bedenken, insbesondere wenn gegen ihn Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird, und wird dadurch unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet, können wir die Erfüllung des Vertrages von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung des Kunden abhängig machen oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Der übrige Vertrag bleibt für den Kunden auch dann verbindlich, wenn er hinsichtlich einzelner Positionen unwirksam wird.
6. Von uns oder dem Hersteller herausgegebene Prospekte, Werbeschriften oder Kataloge sowie die darin enthaltenen Angaben sind nur dann Gegenstand der von uns geschlossenen Verträge, wenn sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. Im Übrigen sind diese unverbindlich und freibleibend. Insbesondere ergeben sich daraus, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
7. Der Kunde ist verpflichtet, uns bei der Erbringung unserer Leistungen nach Kräften zu unterstützen und in seiner Verantwortungssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er uns alle für die Leistungserbringung notwendigen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
1. Soweit wir nichts Gegenteiliges mit dem Kunden vereinbaren, gelten die (Netto-)Preise für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Die Preise verstehen sich in EUR ab unserem Lager in Sittensen (EXW, INCOTERMS 2020) zuzüglich Verpackung, weiterer Frachtkosten, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
2. Im Verkaufspreis sind 14 Tage lagergeldfreie Zeit enthalten. Nach Ablauf der lagergeldfreien Zeit hat der Kunde an uns pro Tag und TEU 3 Euro Lagergeld (zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer) zu zahlen.
3. Sofern sich nicht aus dem Vertrag ausdrücklich etwas anderes ergibt, ist der Kunde verpflichtet, Rechnungsbeträge ohne Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung auf eines unserer Konten innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Maßgeblich ist der Eingang des Geldes bei uns oder die Gutschrift des Betrages auf unserem Konto.
4. Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber aufgrund ausdrücklicher vorheriger Vereinbarung angenommen. Sämtliche bei dem Einzug von Wechseln oder Schecks entstehenden Spesen oder Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
5. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Dies gilt in gleichem Umfang auch für die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Leistungsverweigerungsrechten durch den Kunden. Die Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrechts aufgrund eines Gegenanspruchs auf Ersatz von Mängelbeseitigungs- oder Fertigstellungsmehrkosten aus demselben rechtlichen Verhältnis ist abweichend von Satz 1 stets möglich.
1. Sofern nicht vertraglich ausdrücklich anderweitig vereinbart, ist Leistungsort unser Lager in Sittensen.
2. Von SBS Containerservice in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Des Weiteren setzt der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit die Abklärung aller technischen Fragen mit dem Kunden voraus. Sollte der Kunde seinen Mitwirkungspflichten, insbesondere im Rahmen der technischen Freigabe und zur Übermittlung notwendiger Informationen, nicht nachkommen, gilt Ziffer V Punkt 4. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages (§ 320 BGB) bleibt vorbehalten.
3. Ist vertraglich die Lieferung an den Kunden vereinbart und ist die Lieferung nur durch speziell beschaffene Transportmittel (wie z. B. Lkw) möglich, wird der Kunde in der Angebotsaufforderung und der Bestätigung durch uns darauf hingewiesen. In diesem Fall hat der Kunde sicherzustellen, dass die Zufahrt zum vereinbarten Lieferort (i) für das angegebene Transportmittel uneingeschränkt befahrbar ist (ausreichende Straßenbreite, keine Gewichtsbeschränkungen, keine Behinderungen durch Bäume, parkende Fahrzeuge, Baustellen etc.), (ii) eine geeignete Wende- und Abstellfläche für das angegebene Transportmittel vorhanden ist, (iii) der Untergrund befestigt, tragfähig und eben ist (z. B. in Form von Asphalt, Beton, Schotter mit entsprechender Verdichtung) und (iv) die Kranentladung in einem in der Angebotsaufforderung und der Bestätigung durch uns angegebenen Radius möglich ist (abhängig vom gelieferten Container und der Kranreichweite).
4. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Leistung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls die Stellung vereinbarter Sicherheiten, voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
5. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, wenn (i) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (ii) die Lieferung der restlichen Waren bzw. Erbringung der restlichen Leistung sichergestellt ist und (iii) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).
6. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, muss er uns etwaige Mehraufwendungen (z. B. wegen Einlagerung des Liefergegenstandes) ersetzen. Verletzt der Kunde schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, muss er uns den insoweit entstandenen Schaden (einschl. Mehraufwendungen) ersetzen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, wenn der Kunde mit dem Annahmeverzug zugleich in Schuldnerverzug gerät, bleiben vorbehalten.
7. Fälle höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, die wir auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht hätten vermeiden können, z. B. Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Zulieferern, Krieg, Feuer, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Naturkatastrophen oder Aussperrungen) unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit und im Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung. Das gilt auch dann, wenn wir uns bereits im Lieferverzug befinden. Wir werden den Kunden über den Eintritt eines Falles höherer Gewalt und die voraussichtliche Dauer der Behinderung unverzüglich benachrichtigen. Wir sind berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn uns die Vertragsfortsetzung aufgrund der Dauer der höheren Gewalt, auch unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden, nicht zumutbar ist.
8. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
9. Unsere Haftung wegen Lieferverzugs richtet sich nach Ziffer VIII.
1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht, sofern SBS Containerservice den Transport nicht eigenständig übernimmt, mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Kunden über und zwar unabhängig vom Ort der Versendung. Dies gilt auch bei Teillieferungen und unabhängig davon, ob frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug, geht die Gefahr bereits am Tag der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere einer Einlagerung) hat der Kunde zu tragen.
2. Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von SBS Containerservice. Sofern sich aus dem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, werden wir den Liefergegenstand auf Kosten des Kunden verpacken und dem Kunden die hierdurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir für die Lieferung eine Transportversicherung eindecken; die anfallenden Kosten hierfür trägt der Kunde.
4. Erfordert der vom Kunden vorgesehene Verwendungszweck privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Erlaubnisse oder Genehmigungen (z. B. Zustimmung zur Unterschreitung von Grenzabständen, Baugenehmigung, statische Berechnungen), ist es Risiko und Sache des Kunden, diese auf eigene Kosten zu beschaffen.
1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand (fortan auch „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Begleichung des Kaufpreises und aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis) vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten oder tatsächlichen Saldo. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes bei uns bzw. auf unserem Bankkonto. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht für Liefergegenstände wieder auf, wenn, nachdem der Kunde das Eigentum an diesen Liefergegenständen erworben hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand herauszuverlangen. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden, abzüglich angemessener Verwertungskosten, gem. § 367 BGB anzurechnen.
3. Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und/oder Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten und Gefahr regelmäßig durchzuführen.
4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können.
5. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten; dies gilt nicht, wenn im Rahmen der Veräußerung vereinbart wird, dass die Forderung des Kunden gegen den Dritten durch Verrechnung erlischt. Der Kunde tritt uns bereits jetzt alle Forderungen (einschließlich sämtlicher, auch nach Beendigung eines Kontokorrentverhältnisses entstehender, Saldoforderungen aus einem Kontokorrent) in Höhe des Fakturaendbetrages (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Die Abtretung ist unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung veräußert wird. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder keine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben, insbesondere Angaben zur Adresse des Schuldners, macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
6. Von der Berechtigung nach Ziffer VI Punkt 5 ist nicht erfasst, die Vorbehaltsware oder aus dieser hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag das Finanzierungsinstitut verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.
7. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von SBS Containerservice als Hersteller erfolgt und der Kunde unmittelbar das Eigentum oder, wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware, das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei SBS Containerservice eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder, im oben genannten Verhältnis, Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an SBS Containerservice. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der Sachen als Hauptsache anzusehen, so dass SBS Containerservice oder der Kunde Alleineigentum erwirbt, so überträgt die Partei, der die Hauptsache gehört, der anderen Partei anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
8. Der Kunde tritt uns hiermit, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn, die Forderungen gegen einen Dritten ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an.
9. Der Kunde trägt alle vorprozessualen und gerichtlichen Kosten, die zur Aufhebung einer Pfändung oder eines sonstigen Zugriffs eines Dritten auf die Vorbehaltsware und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können. Wenn wir aufgrund dieser Ziffer VI berechtigt sind, an uns abgetretene Forderungen geltend zu machen, hat der Kunde uns die dafür notwendigen vorprozessualen und gerichtlichen Kosten zu erstatten.
10. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn
Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach § 438 Abs. 1 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleiben unberührt.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen (vgl. § 377 HGB). Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Kunden genehmigt, wenn SBS Containerservice nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Kunden genehmigt, wenn die Mängelrüge SBS Containerservice nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von SBS Containerservice ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an SBS Containerservice zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet SBS Containerservice die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
4. Soweit der Liefergegenstand einen Mangel hat, steht abweichend von § 439 Abs. 1 BGB hinsichtlich der Nacherfüllung uns die Wahl zwischen Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu. Im Fall der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entsprach seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Das Verlangen des Kunden nach Schadenersatz statt der Leistung oder, bei einem Werkvertrag, eine Selbstvornahme durch den Kunden sind bis zum Fehlschlagen der Nacherfüllung ausgeschlossen, es sei denn, eine Aufforderung zur Nacherfüllung ist nach dem Gesetz entbehrlich. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn zwei Versuche zur Beseitigung des gerügten Mangels nicht zur diesbezüglichen Mangelfreiheit des Liefergegenstands führten oder nicht binnen angemessener Frist unternommen wurden.
6. Beruht der Mangel auf unserem Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz nur nach den zusätzlichen Voraussetzungen der Ziffer VIII geltend machen.
7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
8. Bei gebrauchten Liefergegenständen sind Mängelansprüche ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche im Sinne der Ziffer VIII Punkt 2.
1. Unsere Haftung auf Schadenersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus Unmöglichkeit, Lieferverzug, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder unerlaubter Handlung, ist nach Maßgabe dieser Ziffer VIII eingeschränkt.
2. Wir haften unbeschränkt nach dem Produkthaftungsgesetz, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz oder soweit wir eine Garantie übernommen haben. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
3. Bei der nur fahrlässigen Verletzung wesentlicher Rechte oder Pflichten, die sich nach dem Inhalt und Zweck des Vertrages ergeben, haften wir ebenfalls nur beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.
4. Unsere Haftung nach Ziffer VIII Punkt 3 ist weiterhin, auch bei einer Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, summenmäßig beschränkt auf 50.000 EUR pro Schadensereignis und 150.000 EUR pro Vertrag. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Kunde uns vor Abschluss des Vertrages schriftlich einen höheren Wert als Haftungshöchstgrenze nennt. Bei einer entsprechenden Wertdeklaration bestimmt sich die Haftungshöchstgrenze nach dem deklarierten Wert. Für die erhöhte Wertgrenze werden wir einen Entgeltzuschlag vom Kunden erheben, der insbesondere unsere dadurch entstehenden Mehrkosten (z. B. höhere Versicherungskosten) deckt.
5. Außer in den in Ziffer VIII Punkt 2 und Punkt 3 genannten Fällen haften wir für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wurden, nicht.
6. Außerhalb des Anwendungsbereichs der Ziffer VIII Punkt 2 sind weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von mittelbaren Schäden oder Ersatz von entgangenem Gewinn.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von SBS Containerservice.
8. Soweit SBS Containerservice technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
1. Für die Gewährleistungsrechte des Kunden gelten die Regelungen aus Ziffer VII Punkt 1 und 8. Sonstige Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen durch uns, insbesondere Schadenersatzansprüche, oder Ansprüche aus einer Garantie verjähren in einem Jahr. Unberührt bleibt das Recht des Kunden, wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zurückzutreten.
2. Abweichend von Punkt 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die folgenden Ansprüche des Kunden:
3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.
4. Unsere Ansprüche gegen den Kunden verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.
1. Wir sind berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Kunden, auch wenn diese von Dritten stammen, nach den Vorgaben der datenschutzrechtlichen Regelungen, insbesondere der DSGVO, zu bearbeiten, zu speichern und durch von uns beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website verfügbaren Datenschutzerklärung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen (einschließlich Geschäftsgeheimnisse), die er im Zusammenhang mit einem Vertrag mit uns und dessen Durchführung erfährt, nicht gegenüber Dritten offenzulegen. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Zu vertraulichen Informationen gehören insbesondere unsere Technologien, Geschäftsdaten, Geschäftspläne und Strategien, wirtschaftliche Beziehungen und wirtschaftlicher Status, Personalinformationen, nicht veröffentlichte Schutzrechte sowie andere nicht öffentlich verfügbare Informationen.
3. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, vertrauliche Informationen im Wege des Reverse Engineering zu erlangen. Reverse Engineering sind dabei sämtliche Handlungen, einschließlich des Beobachtens, Testens, Untersuchens und des Rück- sowie ggf. erneuten Zusammenbaus, mit dem Ziel, an vertrauliche Informationen zu gelangen.
1. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Tostedt ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen SBS Containerservice und dem Kunden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
2. Die Regelung unter Punkt 1 gilt auch dann, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
1. Sollten einzelne Bestimmungen des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages oder dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.
2. Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm gegen uns zustehenden Forderungen an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt von dieser Regelung unberührt. Der Kunde ist ebenfalls nicht berechtigt, den Vertrag oder Teile davon ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung auf Dritte zu übertragen.
3. Keine Handlung von uns, außer einer ausdrücklichen Verzichtserklärung, stellt einen Verzicht auf ein uns aus dem Vertrag, diesen Geschäftsbedingungen oder dem Gesetz zustehendes Recht dar. Ein Verzug bei der Wahrnehmung unserer Rechte gilt ebenfalls nicht als Verzicht auf das betroffene Recht. Ein einmaliger Verzicht auf ein Recht gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht bei einer anderen Gelegenheit.
4. Alle Verträge sowie deren Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform; mündliche Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von SBS Containerservice in Textform bestätigt werden. Dies gilt auch für diese Textformklausel.
Stand: Oktober 2026